Genehmigungen im Weintourismus: Fragen – Antworten – Austausch – Hilfestellungen
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Elke Schönborn.
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18. Juni 2018 um 8:42 Uhr #6161
Eleonora Steenken
TeilnehmerDer Weinsüden braucht tolle und neue Ideen, die mit viel Herzblut und Engagement umgesetzt werden.
Leider scheitern viele an der Hürde der Genehmigungen. Diese Problematik ist uns bewusst und wir möchten dem etwas entgegen setzen.
Dieses Forum soll zum einen den Austausch unter den Leistungsträgern fördern. Denn oftmals gibt es jemanden, der diese Hürden bereits erfolgreich genommen hat und der bereit ist, sein Wissen zu teilen.
Zudem können hier Fragen und Probleme gepostet werden. Wir werden versuchen, diese an die richtige Stelle weiterzuleiten und können so ggf. Hilfestellung leisten.Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihren Projekten – Der Runde Tisch Weintourismus Baden-Württemberg
18. Juni 2018 um 10:01 Uhr #6166Annika Weber
TeilnehmerHallo in die Runde. Ein sehr wichtiges Thema! Diese Genehmigungen…
DANKE, DASS DAS MAL ZUR SPRACHE KOMMT!!!Wir haben als Weingut viele Events das Jahr über. Jedes Einzelne müssen wir bei der Stadt genehmigen lassen, bzw. wir brauchen eine Ausschankgenehmigung dafür, dass wir unseren Wein in jeglicher “Getränkeform” ausschenken/verkaufen dürfen. Und genau hier finde ich, ist der Fehler… Man darf ja laut Gesetzt nicht mal einem Kunden ein Glas Wein verkaufen, wenn der sich gemütlich vor das Weingut setzen will. Außer man hat eine Gaststättengenehmigung. Aber diese erfordert ja viel zu viele “unnötige” Dinge für ein Weingut. Nicht jedes Weingut will in der heutigen Zeit mehr darauf warten, bis die Kunden zu einem kommen. Auch wir machen verschiedene Events um neue Kunden zu gewinnen.
Es sollte unserer Meinung nach wie eine Art “Straußwirtschaftsgenehmigung” geben, die es erlaubt das ganze Jahr über an einzelnen Tagen Getränke zu verkaufen und “leicht zubereitete Speisen” wie z.B. Flammenkuchen anzubieten. Die Straußwirtschaftsgenehmigung ist an sich ja schon mal super. Das einzige was hier unfleixibel ist, sind diese 2×6 Wochen im Jahr. Wenn man diese ausweiten könnte, auf z.b. 100 Tage im Jahr frei wählbar, wäre das schon sehr hilfreich.
Wir sind da ja nicht ein Einzelfall. Wir wurden auch schon von anderen Weingütern angerufen und befragt, wie wir das mit so Genehmigungen für Events machen.
Bin gespannt, was es für Tipps o. ä. hier gibt.
Sonnige Grüße aus Ettenheim
Annika18. Juni 2018 um 10:03 Uhr #6167Annika Weber
TeilnehmerWas mir noch gerade einfällt, wäre eine Hilfestellung für temporäre Übernachtungsmöglichkeiten.
Hierfür muss man bei der Stadt eine Sondergenehmigung einholen. Wie verfasst man so etwas am besten?VG Annika
18. Juni 2018 um 11:41 Uhr #6169Eleonora Steenken
TeilnehmerLiebe Annika,
danke für deinen Input. Insbesondere bezüglich der Frage zu den Sondergenehmigungen für Übernachtungen kann dir sicher ein Winzerkollege weiterhelfen. Bezüglich der Anregung zum Thema ausgeweitete Ausschankgenehmigung für Winzer gebe ich dies mal ans Ministerium weiter.
Viele liebe Grüße,
Nora18. Juni 2018 um 11:43 Uhr #6170Annika Weber
TeilnehmerDanke dir Nora!
LG Annika6. Juli 2018 um 9:31 Uhr #6435Eleonora Steenken
TeilnehmerLiebe Annika,
ich habe dir die Antwort aus dem Ministerium per Mail weitergeleitet.
Viele Grüße,
Nora6. Juli 2018 um 9:43 Uhr #6438Annika Weber
TeilnehmerVielen Dank!
6. Juli 2018 um 10:13 Uhr #6448Martin
TeilnehmerHallo,
Annikas Anliegen ist für viele interessant. Daher würde mich die Antwort des Ministeriums natürlich auch interessieren.
VG
Martin6. Juli 2018 um 10:44 Uhr #6450Annika Weber
TeilnehmerHallo Martin, ja das sehe ich auch so. Wir sind hier nicht der Einzelfall.
Ich habe mir alles durchgelesen und im letzten Satz steht ja drin, das dies im Einzelfall die örtlichen Behörden zu entscheiden haben, wenn ich das so richtig verstehe…ich finde, es sollte so wie Eleonora geschrieben hat, eine erweiterte Ausschankgenehmigung für Winzer geben.
Vielleicht schaffen wir es ja, diese Rahmenbedingungen dafür zu erfassen und dies dann wiederum ans Ministerium weitergeben? Wenn wir da was erreichen könnten, wäre es gigantisch!!! Für ALLE!!!HIER DIE ANTWORT DES MINISTERIUMS:
eine kurze Stellungnahme zu der übersandten rechtspolitischen Anfrage aus dem digitalen „Kummerkasten“ der Tourismus Marketing GmbH Baden-Württemberg (TMBW), die dahin geht, die GastVO (Dürig Nr. 195a) und die dort enthaltenen Bestimmungen zu Straußwirtschaften (§§ 5 ff. ) zu ändern und „eine Art ´Straußwirtschaftsgenehmigung" einzuführen, bei der es gleichzeitig möglich wäre, „das ganze Jahr über an einzelnen Tagen Getränke zu verkaufen und ´leicht zubereitete Speisen
wie z.B. Flammenkuchen anzubieten“:§ 5 GastVO regelt die – recht strengen – Voraussetzungen, unter denen eine an sich erlaubnispflichtige Straußwirtschaft nach dem Gesetz ausnahmsweise gerade erlaubnisfrei sein soll (vgl. § 1 LGastG i.V.m. § 14 GastG Bund). Dazu gehört auch die Bestimmung des § 5 Abs. 2 GastVO, der zufolge der Betrieb einer Straußwirtschaft nicht zulässig ist, wenn gleichzeitig Wein gewerbsmäßig verkauft bzw. in Verkehr gebracht wird, sowie die Beschränkung des § 7 Abs. 1 GastVO, dass im Rahmen der Straußwirtschaft ausschließlich „kalte und einfach zubereitete warme Speisen“ verabreicht werden dürfen.
Eine Änderung dieser Vorgaben wäre angesichts der Geltung des grundsätzlichen Erlaubnisvorbehalts nicht sachgerecht und im politischen Raum vermutlich auch nicht durchsetzbar, weil die Privilegierung der Straußwirtschaften im Vergleich zu anderen Gaststättenbetreibern ohnehin recht weit geht und weitere Privilegierungen – wie sie hier in Rede stehen – letztlich auch mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar sein, d.h. ihre sachliche Rechtfertigung finden müssen und nicht allein deshalb durchgesetzt werden können, weil dies von Betroffenen im Ergebnis als wünschenswert angesehen wird. Denn die gesetzlichen Einschränkungen für den Betrieb erlaubnisfreier Straußwirtschaften sind die Kehrseite der durch § 14 GastG eingeräumten Privilegien und stellen so einen diesbezüglichen Ausgleich dar (Pöltl, GastG, 5. Aufl. 2003, § 14 Rn. 12 unter Hinweis auf VGH Mannheim GewArch. 2000, 345, zu § 14 Satz 2 Nr. 2 GastG). Wer bspw. Wein gewerbsmäßig in Verkehr bringt, darf daneben (eben) nicht auch noch eine – erlaubnisfreie – Straußwirtschaft betreiben.
Aus denselben Gründen kommt auch eine Aufweichung der Einschränkung des § 5 Abs. 1 GastVO, der zufolge der Ausschank selbsterzeugten Weins im Rahmen einer Straußwirtschaft nur dann erlaubnisfrei ist, wenn er für die Dauer von insgesamt 4 Monaten pro Jahr in höchstens zwei Zeitabschnitten stattfindet, zulässig ist.
Ein Verkauf von selbsterzeugtem Wein (durch den Erzeuger) im Rahmen einer Straußwirtschaft ist i.S. § 5 Abs. 2 GastVO allerdings nicht „gewerbsmäßig“ und damit ausnahmsweise zulässig, wenn er sich in dem Rahmen hält, in dem Erzeugnisse der Urproduktion, die gemäß § 6 GewO vom Anwendungsbereich des Gewerbe- und damit auch des Gaststättenrechts freigestellt ist, üblicherweise verkauft werden. Dieser Rahmen wird allerdings überschritten, wenn der Winzer den Wein in einem eigenständigen Ladengeschäft verkauft (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Aufl. 2003, Anhang 3.1.1, GastVO BW, § 5 Rn. 4). Es kommt insofern auf die Umstände des Einzelfalls an, die die zuständige (örtliche) Gaststättenbehörde zu beurteilen hat.
10. Juli 2018 um 9:49 Uhr #6515Elke Schönborn
TeilnehmerHallo zusammen,
gerne auch einfach an die zuständige IHK wenden. Generell ist es auch nicht so aufwändig eine Gaststättenerlaubnis zu bekommen. Bei vielen Weingütern gibt es schon die baulichen Einrichtungen dafür. Ich werde das Thema auf jeden Fall in unser Seminar “Tagen im Weingut” einbauen und unser Merkblatt mitbringen.
Was auch noch zu beachten ist: Sicherheit bei Events! Gerne können wir auch hierzu mal ein Seminar anbieten.
LG Elke Schönborn10. Juli 2018 um 13:15 Uhr #6517Annika Weber
TeilnehmerHallo Frau Schönborn,
“leider” wohnen wir z.B. im Außenbereich und unser Bürgermeister hat bisher verlauten lassen, dass wir keine bekämen… Zumindest hat er bisher auch nie einen Vorschlag gemacht, was wir machenkönnten…
Ich weiß, dass meine Schwiegereltern damals von der Straußwirtschaft zur ganzjährigen Gutsschhänke ganze 14 Jahre drum “gekämpft” haben und das ging bis vor das obere Landesgericht…
Und nun haben wir uns ja auch räumlich mit dem Neubau vor 5 Jahren vom Restaurant getrennt und sind nun an dem Punkt, dass wir einfach mehr machen wollen mit Ausschank… Es muss ja vielleicht nicht mal zwingend was mit Flammenkuchen (leicht zubereiteten Speisen) anbieten sein, aber das macht es halt wesentlich interessanter für die Gäste…und am Ende auch für uns…
Leider kann ich an den Seminaren nicht teilnehmen. Wäre es möglich, dass ich die Unterlagen per Mail bekommen könnte?
HG Annika Weber
10. Juli 2018 um 15:02 Uhr #6520Elke Schönborn
TeilnehmerHier schon mal für alle der Link zu den Merkblättern. Und gerne auf die jeweiligen Kollegen der IHKs zugehen!
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Diese Antwort wurde geändert vor 5 Jahre, 5 Monate von
Elke Schönborn.
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Diese Antwort wurde geändert vor 5 Jahre, 5 Monate von
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